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§ 4 AOJW NRW (Nordrhein-Westfalen) — Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung, Bezüge

Ausbildungsordnung Justizwachtmeister NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und leisten bei ihrem Dienstantritt den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Justizoberwachtmeisteranwärterin“ oder „Justizoberwachtmeisteranwärter“.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten Bezüge nach den geltenden Vorschriften.