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§ 2 AOJW NRW (Nordrhein-Westfalen) — Voraussetzungen der Einstellung

Ausbildungsordnung Justizwachtmeister NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. über einen erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügt und

3. die für den Dienst der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister erforderliche gesundheitliche Eignung, als Schwerbehinderte oder als Schwerbehinderter das für den Dienst der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit nachweist.