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Art 97 § 31 AOEG 1977 — Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

Stand: 25.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 138a Absatz 1, 2, 3, 6 und 7 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. § 138a Absatz 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.