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§ 10b EGAO — Gesonderte Feststellungen

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

Außer Kraft: § 10b ist seit 01.01.2025 nicht mehr im EGAO enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 4 und Abs. 5 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen. § 180 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.