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Art 100 AOEG 1977 — Besondere Aufzeichnungspflichten

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 142 der Abgabenordnung in der am 2. September 2026 geltenden Fassung ist erstmals für das Führen von Anbauverzeichnissen anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. September 2026 beginnen.