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# Zusatz 2 Artikel 2 AO-SF (Nordrhein-Westfalen)

Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 23.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Regelungen in § 16 Absatz 1 finden erstmals Anwendung

1. zum Schuljahr 2014/2015 für Schülerinnen und Schüler, bei denen erstmals ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde oder die in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert werden und in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule oder die Eingangsklasse einer gymnasialen Oberstufe wechseln wollen; zum Schuljahr 2015/2016 und zu den darauf folgenden Schuljahren gelten diese Bestimmungen auch für Schülerinnen und Schüler der jeweils nächsthöheren Klasse,

2. zum Schuljahr 2016/2017 für Schülerinnen und Schüler der Eingangsklasse eines Berufskollegs; zum Schuljahr 2017/2018 und den darauf folgenden Schuljahren gilt dies auch für die Schülerinnen und Schüler der jeweils nächsthöheren Klasse.

(3) Eingangsklassen an den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sprache, Hören und Kommunikation, Sehen sowie Körperliche und motorische Entwicklung können ab dem Schuljahr 2015/2016 nicht mehr gebildet werden; an ihre Stelle tritt die Schuleingangsphase.

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Zitiervorschlag: Zusatz 2 Artikel 2 AO-SF (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 23.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/zusatz-2-artikel-2

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