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§ 4 AO-GS (Nordrhein-Westfalen) — Individuelle Förderung

Ausbildungsordnung Grundschule

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle Schülerinnen und Schüler werden durch die Grundschule individuell gefördert. Dies gilt vor allem für Kinder, die besonderer Unterstützung bedürfen, um erfolgreich im Unterricht mitarbeiten zu können. Die individuelle Förderung trägt dazu bei, dass auch bei Lernschwierigkeiten die grundlegenden Ziele erreicht werden. Sie unterstützt besondere Fähigkeiten und Interessen. Das schulische Förderkonzept kann Maßnahmen der äußeren wie der inneren Differenzierung sowie zusätzliche Förderangebote umfassen.

(2) Sofern die Förderung in äußerer Differenzierung an die Stelle des nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichts tritt, erstreckt sie sich auf höchstens die Hälfte der wöchentlichen Unterrichtszeit und bedarf des vorherigen Einverständnisses der Eltern. Während der übrigen Zeit nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht ihrer oder seiner Klasse teil.