# § 86 AO 1977 — Beginn des Verfahrens

Abgabenordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften

- 1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,

- 2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

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Zitiervorschlag: § 86 AO 1977

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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