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# § 410 AO 1977 — Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren

Abgabenordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.12.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:

- 1. die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,

- 2. § 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,

- 3. § 392 über die Verteidigung,

- 4. § 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,

- 5. § 396 über die Aussetzung des Verfahrens,

- 6. § 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,

- 7. § 399 Abs. 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,

- 8. die §§ 402, 403 Abs. 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,

- 9. § 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz über die Steuer- und Zollfahndung,

- 10. § 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen,

- 11. § 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und

- 12. § 408 über die Kosten des Verfahrens.

(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.

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Zitiervorschlag: § 410 AO 1977

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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