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§ 36 AO 1977 — Erlöschen der Vertretungsmacht

Abgabenordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Verfügungsmacht lässt die nach den §§ 34 und 35 entstandenen Pflichten unberührt, soweit diese den Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht oder Verfügungsmacht bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie erfüllen kann.