# § 348 AO 1977 — Ausschluss des Einspruchs

Abgabenordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Einspruch ist nicht statthaft

- 1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),

- 2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,

- 3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,

- 4. gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,

- 5. (weggefallen)

- 6. in den Fällen des § 172 Absatz 3.

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Zitiervorschlag: § 348 AO 1977

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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