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§ 233 AO 1977 — Grundsatz

Abgabenordnung

Historische Fassung: Stand 22.07.2022 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.