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§ 233 AO — Grundsatz

Abgabenordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.07.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.