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# § 13 AO 1977 — Ständiger Vertreter

Abgabenordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig

- 1. Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder

- 2. einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.

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Zitiervorschlag: § 13 AO 1977

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/13

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