# § 12 AO 1977 — Betriebstätte

Abgabenordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

- 1. die Stätte der Geschäftsleitung,

- 2. Zweigniederlassungen,

- 3. Geschäftsstellen,

- 4. Fabrikations- oder Werkstätten,

- 5. Warenlager,

- 6. Ein- oder Verkaufsstellen,

- 7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,

- 8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn

  - a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder

  - b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder

  - c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen

- länger als sechs Monate dauern.

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Zitiervorschlag: § 12 AO 1977

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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