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§ 117i AO 1977 — Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten

Abgabenordnung

Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 117c bis 117h gelten für die Übermittlung von Informationen an Strafverfolgungsbehörden von Staaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden, entsprechend.