# § 117d AO 1977 — Inhalt des Ersuchens

Abgabenordnung  
Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Ersuchen nach § 117c Absatz 1 soll Angaben zu Folgendem enthalten:

- 1. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,

- 2. die Beschreibung des Sachverhalts und der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,

- 3. die Benennung des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden,

- 4. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht,

- 5. soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen,

- 6. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.

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Zitiervorschlag: § 117d AO 1977

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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