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# § 6 AMbG — Widerruf der Genehmigung

Allgemeines Magnetschwebebahngesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 nicht mehr vorliegt.

(2) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat das Magnetschwebebahnunternehmen den Nachweis zu führen, daß die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung machen. Die Mitteilung der Finanzbehörden darf nur für Zwecke eines Widerrufsverfahrens verwendet werden.

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Zitiervorschlag: § 6 AMbG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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