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§ 2 AMbG — Öffentliche Magnetschwebebahnen

Allgemeines Magnetschwebebahngesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Magnetschwebebahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Magnetschwebebahnen), wenn sie gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann.