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§ 4 AMWarnV — Ordnungswidrigkeiten

Arzneimittel-Warnhinweisverordnung

Außer Kraft: § 4 ist seit 01.06.2022 nicht mehr im AMWarnV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Arzneimittel ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis in den Verkehr bringt, handelt nach § 97 Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig oder
2.
entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 3 Arzneimittel ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis in den Verkehr bringt, handelt nach § 97 Abs. 2 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig.