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# § 3 AMVLBV — Schriftlicher Plan

Verordnung mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Arzneimittelverwendung in landwirtschaftlichen Betrieben  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der schriftliche Plan nach § 58d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

- 1. Angaben zum Betrieb hinsichtlich:

  - a) des Systems des Zu- oder Verkaufs der Tiere,

  - b) der Hygiene,

  - c) der Fütterung einschließlich der Wasserversorgung,

  - d) der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer,

  - e) der Ausstattung, Einrichtung und Besatzdichte der Ställe,

  - f) des Namens und der Anschrift des den Bestand behandelnden Tierarztes sowie, soweit vorhanden, weiterer Tierärzte,

  - g) der Art und Weise der Verabreichung von Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten,

- 2. die mutmaßlichen Gründe, die zu der Überschreitung der Kennzahl 2 der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit geführt haben könnten, Angaben zum Krankheitsgeschehen, einschließlich Befunden zur Diagnostik und Tierverlusten sowie bestehenden Prophylaxeprogrammen,

- 3. das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen nach § 58d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes,

- 4. Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen, mit denen eine Verringerung der Behandlung mit Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, bewirkt werden soll,

- 5. den Zeitraum, in dem die Maßnahmen nach Nummer 4 umgesetzt werden sollen.

(2) Der Plan ist der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.

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Zitiervorschlag: § 3 AMVLBV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AMVLBV/3

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