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§ 1 AMVLBV — Ermittlung der bundesweiten Kennzahlen

Verordnung mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Arzneimittelverwendung in landwirtschaftlichen Betrieben

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Kennzahlen der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit nach § 58c Absatz 4 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes berechnet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den in der Anlage aufgeführten Anforderungen und Einzelheiten.