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# § 2 AMSachvV

Arzneimittel-Sachverständigenverordnung  
Stand: 19.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) (weggefallen)

(2) Dem Ausschuss für Apothekenpflicht gehören an

- 1. zwei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie und der Inneren Medizin,

- 2. ein Hochschullehrer der Pharmazie,

- 3. ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft,

- 4. ein Arzt für Allgemeinmedizin,

- 5. ein Zahnarzt,

- 6. ein Heilpraktiker,

- 7. zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie,

- 8. ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,

- 9. zwei Vertreter der Apothekerschaft,

- 10. zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken,

- 11. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher und

- 12. zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.

(3) Dem Ausschuss für Verschreibungspflicht gehören an

- 1. als stimmberechtigte Mitglieder

  - a) ein Hochschullehrer der Pharmakologie und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie,

  - b) zwei Hochschullehrer der Pharmazie, davon ein Hochschullehrer des Faches Klinische Pharmazie,

  - c) ein Hochschullehrer des Faches Innere Medizin,

  - d) ein Hochschullehrer des Faches Allgemeinmedizin,

  - e) ein Hochschullehrer des Faches Kinder- und Jugendmedizin,

  - f) ein Hochschullehrer der medizinischen Statistik oder der Epidemiologie,

  - g) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und

  - h) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker sowie

- 2. als nicht stimmberechtigte Mitglieder

  - a) ein Facharzt für Allgemeinmedizin,

  - b) ein Facharzt für Innere Medizin,

  - c) ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin,

  - d) ein Zahnarzt,

  - e) ein Heilpraktiker,

  - f) ein Vertreter der Apothekerschaft und

  - g) zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie.

(4) Jedes Mitglied der Ausschüsse hat einen Stellvertreter.

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Zitiervorschlag: § 2 AMSachvV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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