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# § 9 AMPreisV — Angaben auf der Verschreibung

Arzneimittelpreisverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf der Verschreibung sind von den Apotheken einzeln anzugeben

- 1. bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis, zusätzlich berechnete Beträge und die Summe der Einzelbeträge,

- 2. bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden, außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises,

- 3. bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der Inanspruchnahme.

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Zitiervorschlag: § 9 AMPreisV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/9

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