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# § 4 AMGBBehEfStV — Berichts- und Evaluationspflicht

AMG-Bundesoberbehörden-Effizienzsteigerung-Verordnung  
Stand: 15.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Koordinierungsstelle evaluiert ihre Tätigkeit alle zwei Jahre und berichtet alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 2028 gegenüber den Bundesoberbehörden über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2. Der Bericht hat insbesondere die von der Koordinierungsstelle nach § 2 Nummer 2 erarbeiteten Vorschläge für Maßnahmen zur Optimierung und Angleichung und das Ergebnis der Evaluation zu enthalten. Die Bundesoberbehörden haben den von ihnen gebilligten Bericht gemeinsam dem Bundesministerium für Gesundheit im gleichen Quartal des jeweiligen Jahres vorzulegen, in dem die Koordinierungsstelle ihnen berichtet hat.

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Zitiervorschlag: § 4 AMGBBehEfStV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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