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# § 69a AMG 1976 — Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können

Arzneimittelgesetz  
Außer Kraft: § 69a ist seit 28.01.2022 nicht mehr im AMG 1976 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Die §§ 64 bis 69 gelten entsprechend für die in § 59c genannten Betriebe, Einrichtungen und Personen sowie für solche Betriebe, Einrichtungen und Personen, die Stoffe, die in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen.

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Zitiervorschlag: § 69a AMG 1976

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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