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§ 61 AMG 1976 — Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten

Arzneimittelgesetz

Außer Kraft: § 61 ist seit 28.01.2022 nicht mehr im AMG 1976 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Einrichtungen der tierärztlichen Bildungsstätten im Hochschulbereich, die der Arzneimittelversorgung der dort behandelten Tiere dienen und von einem Tierarzt oder Apotheker geleitet werden, haben die Rechte und Pflichten, die ein Tierarzt nach den Vorschriften dieses Gesetzes hat.