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§ 57a AMG 1976 — Anwendung durch Tierhalter

Arzneimittelgesetz

Außer Kraft: § 57a ist seit 28.01.2022 nicht mehr im AMG 1976 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Tierhalter und andere Personen, die nicht Tierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Tieren nur anwenden, soweit die Arzneimittel von dem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei dem sich die Tiere in Behandlung befinden.