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§ 113 AMG

Arzneimittelgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 28.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Arzneimittel dürfen abweichend von § 58 Abs. 1 angewendet werden, wenn aus der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren hervorgeht, dass das Arzneimittel nach § 105 Abs. 1 weiter in den Verkehr gebracht werden darf.