(1) Die Ausschussmitglieder werden für ihren Verdienstausfall entschädigt.
(2) Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet; dabei ist für jede Stunde höchstens der Betrag anzusetzen, der einer Zeugin oder einem Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung als Höchstbetrag zusteht. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet.