nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 AMEG (Nordrhein-Westfalen) — Verdienstausfall

Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausschussmitglieder werden für ihren Verdienstausfall entschädigt.

(2) Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet; dabei ist für jede Stunde höchstens der Betrag anzusetzen, der einer Zeugin oder einem Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung als Höchstbetrag zusteht. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet.