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# § 3 AMAusbV 2004 — Ausbildungsberufsbild

Aufbereitungsmechaniker-Ausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

- 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

- 5. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,

- 6. Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,

- 7. Instandhalten von Werkzeugen,

- 8. Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen,

- 9. Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,

- 10. Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,

- 11. Grundlagen der Elektrotechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,

- 12. Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen,

- 13. Zerkleinern und Klassieren von Rohstoffen,

- 14. Sortieren, Mischen und Dosieren von Rohstoffen und Teilprodukten,

- 15. Instandhalten von Maschinen und Anlagen,

- 16. Lagern und Entsorgen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. in der Fachrichtung Naturstein:

  - a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,

  - b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,

  - c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

  - d) Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen,

  - e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Natursteinen;

- 2. in der Fachrichtung feuerfeste und keramische Rohstoffe:

  - a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,

  - b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,

  - c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

  - d) Überwachen, Steuern und Regeln verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe der Nass- oder Trockenaufbereitung keramischer Rohstoffe,

  - e) Füllen, Wiegen und Versandvorbereiten keramischer Rohstoffe;

- 3. in der Fachrichtung Sand und Kies:

  - a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,

  - b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,

  - c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

  - d) Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen,

  - e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Sand und Kies;

- 4. in der Fachrichtung Steinkohle:

  - a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,

  - b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,

  - c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

  - d) Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen,

  - e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Steinkohle;

- 5. in der Fachrichtung Braunkohle:

  - a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,

  - b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,

  - c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

  - d) Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Gewinnungs- und Aufbereitungsabläufen,

  - e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Braunkohle.

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Zitiervorschlag: § 3 AMAusbV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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