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# § 8 ALehrV — Anrechnung für Sonderaufträge

Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung  
Stand: 08.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Sonderaufträge, die außerhalb des Regelbetriebs der Hochschule wahrgenommen werden, kann im Einzelfall eine Anrechnung auf die Jahreslehrverpflichtung gewährt werden. § 7 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Gesamtumfang der in Satz 1 genannten Anrechnung ist in den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen mit einem Prozentsatz der Jahreslehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden am jeweiligen Fachbereich beziehungsweise am Zentralen Lehrbereich zu begrenzen.

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Zitiervorschlag: § 8 ALehrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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