# § 6 ALehrV — Nichtanrechnung lehrimmanenter Nebenpflichten

Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung  
Stand: 08.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Lehrimmanente Nebenpflichten werden nicht auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet. Als lehrimmanente Nebenpflichten gelten insbesondere:

- 1. das Vor- oder Nachbereiten der Lehrveranstaltungen,

- 2. das Erstellen oder Fortschreiben der für die Lehrveranstaltungen erforderlichen eigenen Lehr- oder Lernmittel, einschließlich elektronischer Lehr- oder Lernmittel,

- 3. Tutorentätigkeiten,

- 4. Tätigkeiten im Rahmen von Mentoren- oder Mentee-Programmen,

- 5. das veranstaltungsbegleitende fachliche Beraten der Studierenden,

- 6. die Mitwirkung an Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Lehre, zum Beispiel das Abstimmen der Lehrinhalte für verschiedene Lehrveranstaltungsorte, die Evaluierung von Lehrveranstaltungen oder das Abstimmen des Einsatzes externer Lehrverantwortlicher,

- 7. die Mitwirkung an der Aufstellung oder Fortschreibung von Studien- und Lehrplänen,

- 8. die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule, zum Beispiel im Fachbereichsrat, Senat oder in der Studienbereichssitzung,

- 9. Aufsichten sowie

- 10. die Teilnahme an internen Besprechungen der Hochschule.

(2) In den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen können darüber hinaus fachspezifische lehrimmanente Nebenpflichten festgelegt werden.

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Zitiervorschlag: § 6 ALehrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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