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# § 4 ALehrV — Anrechnung von Lehrveranstaltungsstunden

Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung  
Stand: 08.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Umrechnung einer Zeitstunde in die Anrechnungseinheit „Lehrveranstaltungsstunde“ erfolgt im Rahmen der Jahreslehrverpflichtung in Höhe von 792 Lehrveranstaltungsstunden mit dem Faktor 0,44.

(2) Eine lehrplangebundene Lehrkontaktstunde wird als eine Lehrveranstaltungsstunde angerechnet, wenn sie mindestens 45 Minuten umfasst. Dies gilt auch für lehrplangebundene Lehrkontaktstunden, die im Online-Format angeboten werden, wenn sie die direkte Interaktion zwischen Studierenden und Lehrenden ermöglichen.

(3) Wird beim angeleiteten Selbststudium eine Unterrichtseinheit bei zeitgleichem Kontakt des Lehrenden mit den Studierenden angeboten, so wird die Unterrichtseinheit mit einer Lehrveranstaltungsstunde angerechnet. Beim zeitlichen Auseinanderfallen des Selbststudiums und der Betreuung durch den Lehrenden werden je Unterrichtseinheit 0,4 Lehrveranstaltungsstunden angerechnet.

(4) Die Erstellung digitaler audiovisueller oder digitaler interaktiver Lehrformate, die einem Fachbereich zur allgemeinen Verwendung zur Verfügung gestellt werden, kann auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet werden. Die besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen können Regelungen für eine Anrechnung von bis zu 3 Prozent des Gesamtumfangs der Jahreslehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden am jeweiligen Fachbereich beziehungsweise am Zentralen Lehrbereich vorsehen. Die Anrechnung steht unter dem Vorbehalt, dass die Ausbildung der Studierenden aller Studiengänge in dem jeweiligen Fachbereich gesichert ist. Über die Erstellung der in Satz 1 genannten Lehrformate und über den Umfang der Anrechnung entscheidet der jeweilige Fachbereich.

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Zitiervorschlag: § 4 ALehrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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