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§ 11 ALehrV — Weitere Anrechnungen

Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung

Stand: 08.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Anrechnung auf die Jahreslehrverpflichtung bis maximal 3,6 Lehrveranstaltungsstunden pro Kalendertag kann erfolgen für

1.
die Teilnahme an Fortbildungen,
2.
Praxisaufenthalte,
3.
Dienstreisen und
4.
krankheitsbedingte Dienstunfähigkeiten.