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§ 2 ALGZV (Brandenburg)

ALG-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Stelle nach § 21 Abs. 6 Satz 2 des

Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind die Landkreise und

kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgabe zur

Erfüllung nach Weisung wahr.