Zuständige Stelle nach § 21 Abs. 6 Satz 2 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind die Landkreise und
kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgabe zur
Erfüllung nach Weisung wahr.
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Zuständige Stelle nach § 21 Abs. 6 Satz 2 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind die Landkreise und
kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgabe zur
Erfüllung nach Weisung wahr.