Zuständige Stelle nach § 21 Abs. 5 Satz 2 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind die Ämter
für Forstwirtschaft.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Zuständige Stelle nach § 21 Abs. 5 Satz 2 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind die Ämter
für Forstwirtschaft.