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# § 96 ALG — Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- oder Witwerrenten

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch, wenn

- 1. der verstorbene Landwirt am 31. Dezember 1994 Anspruch auf Altersgeld hatte und am 1. Oktober 1957 bereits nicht mehr Landwirt war oder am 1. Oktober 1957 bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatte und

- 2. die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen war.

Im Saarland tritt an die Stelle des 1. Oktober 1957 der 1. April 1963.

(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt.

(3) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die am 31. Dezember 2000 bereits erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.

(4) § 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(5) Ist der Versicherte vor 2029 verstorben, besteht Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ab Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:

```
Todesjahrdes Versicherten	maßgebendes Lebensalter
Jahre	Monate
vor 2012	45	0
2012	45	1
2013	45	2
2014	45	3
2015	45	4
2016	45	5
2017	45	6
2018	45	7
2019	45	8
2020	45	9
2021	45	10
2022	45	11
2023	46	0
2024	46	2
2025	46	4
2026	46	6
2027	46	8
2028	46	10.
```

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Zitiervorschlag: § 96 ALG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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