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§ 127 ALG — Kostentragung

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufwendungen für die Landabgaberente einschließlich der Verwaltungskosten trägt der Bund.