# § 107 ALG — Beitragszuschüsse

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Personen, die am 31. Dezember 1994 unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig waren und weiterhin versicherungspflichtig sind, erhalten einen Zuschuß zu ihrem Beitrag mit der Maßgabe, daß für Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein Zuschuß zum Beitrag nur gezahlt wird, solange noch nicht die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.

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Zitiervorschlag: § 107 ALG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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