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# § 2 ALEV (Bayern)

Verordnung über die Ämter für Ländliche Entwicklung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Bearbeitung von Umlegungen bei Übertragung der Befugnis zur Durchführung auf das Amt für Ländliche Entwicklung und die Abgabe von Verfahrensunterlagen auf Antrag werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Bei der Festsetzung der Gebühren für die Leistungen nach Abs. 1 findet die Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden (GebOVerm) vom 15. März 2006 (GVBl S. 160, BayRS 2013-2-9-F) in der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungen geltenden Fassung auf die sachlich gleichartigen Tätigkeiten der Ämter für Ländliche Entwicklung Anwendung. Für Verfahrenskarten, auch mehrfarbig, werden, unabhängig von der Herstellungsart, die Gebühren für Auszüge aus Flurkarten in analoger Form entsprechend der GebOVerm berechnet.

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Zitiervorschlag: § 2 ALEV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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