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§ 2 AKostV 2002 — Wertgebühr

Auslandskostenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wird die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung erhoben, so ist dieser nach den Wertermittlungsvorschriften (Anlage 2) zu ermitteln.

(2) Die Wertgebühr bestimmt sich nach der Wertgebührentabelle (Anlage 3).