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§ 1 AKostV 2002 — Gebührenverzeichnis

Auslandskostenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen der Auslandsvertretungen, der Honorarkonsularbeamten und des Auswärtigen Amts sowie die zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1).