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# § 8 AKostG — Kosten der Amtshilfe

Auslandskostengesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Falle der Amtshilfe hat die ersuchende Behörde keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfzig Deutsche Mark übersteigen. Wird die Amtshilfe für eine Bundesbehörde geleistet, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nehmen die in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Stellen zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihnen die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten zu.

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Zitiervorschlag: § 8 AKostG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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