# § 6 AKostG — Zuschläge

Auslandskostengesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Bundesminister des Auswärtigen kann durch Rechtsverordnung auf Gebühren, die von den Auslandsvertretungen und den Honorarkonsularbeamten für Amtshandlungen nach der auf Grund des § 2 erlassenen Gebührenverordnung erhoben werden, zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden oder zur Anpassung an höhere Gebührensätze für vergleichbare Amtshandlungen im Gastland einen Zuschlag festsetzen, der bis zu 200 v.H. der Gebühren betragen kann.

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Zitiervorschlag: § 6 AKostG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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