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§ 23 AKostG — Verwaltungsvorschriften

Auslandskostengesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen.