nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 AKostG — Kostenermäßigung und -befreiung

Auslandskostengesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Befindet sich der Kostenschuldner in einer wirtschaftlichen Notlage oder stellen die Kosten für eine wegen einer Notlage erforderlich gewordenen Amtshandlung eine besondere Härte dar, können der Bundesminister des Auswärtigen, die Leiter der Auslandsvertretungen und die Honorarkonsularbeamten nach Lage des Einzelfalls von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise absehen.

(2) Soweit es zur Wahrung außenpolitischer oder sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist, kann der Bundesminister des Auswärtigen über die Fälle des Absatzes 1 hinaus von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise absehen.

(3) Anderweitige gesetzliche Vorschriften, die eine Kostenermäßigung oder -befreiung vorsehen, bleiben unberührt.

---

Zitiervorschlag: § 10 AKostG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AKostG/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
