nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 91 AKG — Frühere Vertragshilfeentscheidungen, Erledigung anhängiger Verfahren

Allgemeines Kriegsfolgengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gerichtliche Entscheidungen, die in Vertragshilfeverfahren über Ansprüche der in § 87 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art ergangen und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind, bleiben unberührt. Das gleiche gilt für Vergleiche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.

(2) Ist über einen Anspruch der in § 87 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art zu der Zeit, zu der ein Antrag nach § 87 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird, ein Vertragshilfeverfahren anhängig, so ruht es bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag. Wird über den Antrag in der Sache selbst entschieden oder wird er zurückgenommen, so ist das Vertragshilfeverfahren erledigt; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Wird der Antrag durch eine nicht in der Sache selbst ergehende Entscheidung zurückgewiesen, so kann das Vertragshilfeverfahren fortgesetzt werden.

---

Zitiervorschlag: § 91 AKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/91

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
