nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 88 AKG — Vertretung der Gläubiger

Allgemeines Kriegsfolgengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Rechte der Gesamtheit der Gläubiger werden in dem Verfahren von einem oder mehreren Vertretern wahrgenommen. Die Befugnis der Gläubiger, ihre Rechte in dem Verfahren selbst geltend zu machen, ist ausgeschlossen.

(2) Ist auf Grund des § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Grund einer bei Ausgabe der Schuldverschreibungen in verbindlicher Weise getroffenen Festsetzung ein Vertreter der Gläubiger bestellt worden, so nimmt dieser in dem Verfahren die Rechte der Gläubiger wahr.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, so wird der Vertreter der Gläubiger in einer Versammlung bestellt, die von dem Schuldner einzuberufen ist. Für die Bestellung und Abberufung des Vertreters gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes vom 31.7.2009 (BGBl. I S. 2512) entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(4) Kommt in der Gläubigerversammlung ein Beschluß über die Bestellung eines Vertreters nicht zustande, so ist ein Vertreter auf Antrag des Schuldners von dem für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Gericht zu bestellen. Das gleiche gilt, wenn die Gesamtheit der Gläubiger infolge Wegfalls eines Vertreters nicht mehr nach Absatz 2 oder Absatz 3 vertreten und nicht innerhalb zweier Monate ein neuer Vertreter bestellt worden ist.

(5) Für die rechtliche Stellung des Vertreters gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend. Zum Abschluß eines Vergleichs ist der Vertreter nur auf Grund eines ihm hierzu ermächtigenden Beschlusses der Gläubigerversammlung befugt; § 5 Absatz 4 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes gilt entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 88 AKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/88

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
