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# § 24 AKG — Erwerbspflicht der öffentlichen Hand bei Grundstücksbeeinträchtigungen

Allgemeines Kriegsfolgengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist ein Anspruch aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Falle der Beeinträchtigung des Eigentums oder eines anderen Rechts an einem Grundstück nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen und ist dem Berechtigten wegen der Beeinträchtigung nicht zuzumuten, sein Recht an dem Grundstück zu behalten, so ist § 23 entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 24 AKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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